Nach deutschem Recht finanzierte Yachten werden ab einem Kaufpreis von 150.000 EUR im deutschen Schiffsregister in Hamburg eingetragen. Die Eintragungsart richtet sich auch nach der Kreditabsicherung der Yachtfinanzierung – Sicherungsübereignung oder Hypothek. Die verschiedenen Seeschiffsregister werden dabei von einem bestimmten Amtsgericht geführt. In welches Register Schiffe eingetragen werden, hängt vom Heimathafen des Schiffs ab. Als Heimathafen gilt aus rechtlichen Gründen immer Hamburg.
Auch insoweit erhalten Sie als Kunde den Service direkt von Go Boating. Wir kontaktieren das entsprechende Gericht, reichen die benötigten Anträge für eine Eintragung ins Schiffsregister ein und kümmern uns um die Erstellung und Weiterleitung der benötigten Dokumente. Alle Bootsunterlagen können wir auch direkt vom Verkäufer einholen.
Folgende Punkte können für Sie als Eigentümer besonders wichtig werden und sollten frühzeitig vor der Eintragung Ihres Schiffs ins Register mit uns abgeklärt werden:
[1] MMSI Nummer und U-Signal für einzutragende Schiffe: Falls eilig benötigt (z.B. Programmierung von Funk bzw. E-Pirb-Einrichtungen), sprechen Sie uns bitte frühzeitig vor der Eintragung ins Seeschiffsregister an. Wir senden Ihnen den entsprechenden Antrag zu und kümmern uns um die Zuteilung durch die Bundesnetzagentur (BNA).
[2] Yachtfotos: Fotos des Schiffes werden benötigt, um den für die Eintragung erforderlichen Schiffsmessbrief vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Rostock erstellen zu lassen. Es werden Ansichten von achtern, schräg achtern, seitlich und schräg vorne gebraucht. In der Regel fordern wir diese Fotos direkt vom Verkäufer an. Häufig bitten wir die Kunden aber um Mithilfe. Ohne diese Fotos kann keine Eintragung erfolgen.
[3] Überlängen bei der Eintragung von Booten: Überlängen des Schiffs führen zu einer Abweichung zwischen der Rumpflänge (hull length) und der Länge über alles (LüA = length overall). Bei Sonderausrüstungen (z. B. Davids, Badeplattformen, Bugsprits) stimmen die tatsächlichen Längen der Schiffe zudem manchmal nicht mit den Angaben von den Hersteller-, Verkäufer- und Prospektangaben überein. Bitte liefern Sie bei Bedarf frühzeitig die richtigen Angaben Ihres Schiffs. Andernfalls können Messbrieferstellung und Eintragung ins deutsche Seeschiffsregister beim zuständigen Amtsgericht nicht erfolgen.
[4] Löschbescheinigungen sind notwendig, falls Sie ein Gebrauchtboot erwerben. Nach dem Gesetz müssen Sie belegen können, dass die Austragung des Seeschiffs durch den Alteigner vorgenommen wurde. Andernfalls können Kreditauszahlung und Eigentumsübergang der Yacht verzögert werden. Falls Sie als neuer Eigentümer Ihre zu finanzierende Yacht nirgendwo eingetragen haben, benötigt das deutsche Seeschiffsregister unter Umständen eine sogenannte Nichtregisterbescheinigung für Ihr Schiff.
[5] Eintragungspflicht: Je nach Bootslänge, Fahrtgebiet (ob auf See oder in Binnengewässern) oder Nutzung der Yacht (z. B. Charter) kann eine Eintragungspflicht der Schiffe vorliegen, deren Einhaltung grundsätzlich Skipper und Darlehensnehmer obliegt. Falls eine Eintragungspflicht Ihres Schiffs ins Register in Ihrem Fall relevant ist, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Wir stellen dann wenn möglich Eilanträge für die Eintragung beim jeweiligen Amtsgericht und priorisieren Ihren Vorgang. Bitte helfen Sie als Eigentümer bei Bedarf bei der rechtzeitigen Beschaffung sämtlicher Dokumente des Schiffs, wie korrekte Längenangaben, Löschbescheinigungen und entsprechende Fotos.
Achtung: Die Eintragung von Seeschiffen in das deutsche Seeschiffsregister Hamburg kann beim Gericht im Einzelfall mehrere Wochen bis einige Monate in Anspruch nehmen. Auf Antrag erstellt das zuständige Amtsgericht allerdings eine amtliche Antragseingangsbestätigung. Sie dient zur Beantragung des U-Signals bei der Bundesnetzagentur (BNA) und wird zudem in den meisten Ländern als provisorische Eintragung ins Register anerkannt.
Seeschiff, Binnenschiff und Sportschiff – In welches Register muss Ihr Schiff eingetragen werden?
Überschreitet die Rumpflänge eines Seeschiffs 15 m, ist eine Eintragung in das Seeschiffsregister Pflicht.
Neben dem Register für Seeschiffe gibt es das Binnenschiffsregister. Welcher Schiffsregister das richtige ist, hängt entscheidend vom Fahrtgebiet ab. Als Binnenschiff gelten alle Schiffe, die zur Schifffahrt auf Binnengewässern, z. B. Flüssen, eingesetzt werden. Ein Binnenschiff mit einer Wasserverdrängung ab 10 t muss ins Register eingetragen werden.
Ob ein Sportboot (Segel- und Motoryachten) in den Seeschiffsregister eingetragen wird oder ins Register für Binnenschiffe, hängt ebenfalls von Größe und Fahrtgebiet ab. Bei einer Rumpflänge von unter 15 m kann ein Eigentümer sein Schiff freiwillig registrieren, darüber muss das Sportboot in das Seeschiffsregister eingetragen werden.
Warum ist eine Eintragung ins Schiffsregister notwendig?
Unabhängig ob Seeschiff oder Binnenschiff, eine Eintragung ins Schiffsregister ist darüber hinaus aus weiteren Gründen sinnvoll. Jedes eingetragene Schiff legt die Staatsangehörigkeit des Eigentümers offen und kann einfach identifiziert werden. Zusätzlich können Eigentumsverhältnisse eines Seeschiffs oder Binnenschiffs sowie Schiffshypotheken vermerkt werden.
Ausflaggung und Einflaggung – was ist bei der Eintragung ins Schiffsregister zu beachten?
Wird ein Seeschiff eines deutschen Eigentümers befristet ausgeflaggt, bleibt es auch weiterhin im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. In diesem Fall hat ein Eigentümer das Recht, übergangsweise eine ausländische Flagge auf See zu führen. Die Genehmigung wird im Register vermerkt. Das Führen einer ausländischen Flagge auf einer Schifffahrt ist für deutsche Eigentümer dem Gesetz nach nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wie dem Schaffen von Ausbildungsplätzen.
Bei der Einflaggung ist die Schiffsregistrierung daher in der Regel einfacher, da die deutschen Eigentümer ihr Schiff bereits im Seeschiffsregister eingetragen haben und nur befristet mit einer ausländischen Flagge auf See fahren.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!